Angesichts der zahlreichen Fehler, die zur Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus und den Bezirksverordnetenversammlungen am 26.09.2021 festgestellt wurden, hatte der Verfassungsgerichtshof Berlin bereits eine Wiederholung der Berlinwahl angeordnet.
Da von den Fehlern auch die zeitgleich stattfindende Wahl zum Deutschen Bundestag betroffen sein könnte, wurden beim Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages ebenfalls zahlreiche Wahlprüfungsbeschwerden erhoben, denen nur zum Teil gefolgt wurde. Gegen dieses Ergebnis wurde Klage erhoben, weshalb nun am 18. und 19.07.2023 vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt werden soll – es ist offen, wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist.
Die beim Bundesverfassungsgericht erhobenen Wahlprüfungsbeschwerden richten sich – anders als beim Verfahren vor dem Berliner Verfassungsgerichtshof – gegen das Ergebnis der Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag. Dieser hatte im November 2022 mit den Stimmen der Ampel-Fraktionen beschlossen, dass die Bundestagswahl in Berlin nur in einigen Wahlbezirken zu wiederholen ist – nicht aber in ganz Berlin.
Damit ist relativ sicher, dass die letzte Bundestagswahl in Berlin wiederholt werden wird, nur ist das Ausmaß der Wiederholungswahl noch immer unklar. Sollte das Bundesverfassungsgericht ebenfalls eine Wahlwiederholung anordnen, so muss diese gem. § 44 Abs. 3 S. 1 BWahlG innerhalb von 60 Tagen durchgeführt werden.
Zum Hintergrund: Die Verfahren einer Wahlprüfung auf Bundesebene und im Land Berlin unterscheiden sich teilweise erheblich.
In Berlin entscheidet der Verfassungsgerichtshof direkt über erhobene Beschwerden, die zum Ablauf und Ergebnis einer Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus oder den Bezirksverordentenversammlungen erhoben worden sind, § 14 Nr. 2 VerfGHG Bln. Die Wahlprüfung nach Berliner Recht folgt somit einem einstufigen Aufbau.
Werden angebliche Fehler bei einer Bundestagswahl aufgezeigt, wird dies nicht gleich beim Bundesverfassungsgericht verhandelt, sondern beim Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages, Art. 41 Abs. 1 S. 1 GG. Es prüft also auf Bundesebene zuerst das Parlament selbst mit Mehrheitsentscheidungen, wie die erhobenen Beschwerden zu bewerten sind. Erst gegen diese Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses steht eine Beschwerdemöglichkeit vor dem Bundesverfassungsgericht zur Verfügung, Art. 41 Abs. 2 GG. Die Wahlprüfung nach Bundesrecht folgt somit einem zweistufigen Aufbau.