Cannabis: Wer ist für die Anbaulizenzen in Berlin zuständig?

Oder: Warum manche Angelegenheiten in Berlin bereits schon jetzt eindeutig geregelt sind.

Man hätte darauf wetten können, dass es in Berlin zum gewohnten Ping-Pong-Spiel kommt: Die Regelung, wer in der Hauptstadt für die Vergabe und Kontrolle der Lizenzen für die nun zu gründenden Anbauvereinigungen politisch verantwortlich ist, wird in gewohnter Manier ausgesessen.

Man mag persönlich und politisch zum Konsumcannabisgesetz (KCanG) stehen, wie man will: Es entspricht dem mehrheitlichen Willen des Gesetzgebers und ist damit von der Verwaltung umzusetzen! Und ja, der Zeitplan war eng gestrickt, aber in anderen Bundesländer hat man es trotzdem geschafft, rechtzeitig entsprechende Regelungen zu formulieren.

In Berlin ist wohl (siehe z.B. „Der Tagesspiegel“ vom heutigen Tag) seit April 2024 nichts passiert, bis sich die Senatsverwaltung für Gesundheit Anfang Juli 2024 dafür entschied, den unvorbereiteten Berliner Bezirken die Aufgabe überzustülpen. Eine Rechtsverordnung, wie sie § 33 Abs. 3 KCanG beschreibt, liegt in Berlin – natürlich – noch nicht vor.

Aber wer könnte denn in Berlin dafür zuständig sein? Dazu hilft u.a. ein Blick in das Gesetz, welches hinsichtlich der politischen Zuständigkeiten in „gesamtstädtische Aufgaben“ und alle anderen „Aufgaben“ unterscheidet:

Der Verfassung von Berlin entnehmen wir Art. 67 Abs. 1 S. 1 VvB („Der Senat nimmt durch die Hauptverwaltung die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr.„) und Art. 67 Abs. 2 S. 1 VvB („Die Bezirke nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr.„). Dies ist gleichlautend im Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz des Landes Berlin auch noch einmal einfachgesetzlich geregelt, § 3 Abs. 1, Abs. 2 AZG.

Zum besseren Verständnis ließt man die Regelung zu den Bezirken zuerst, demnach nehmen die Bezirke (fast) alle Aufgaben der Verwaltung in Berlin wahr. Nur fast, denn in der Verfassung von Berlin steht „alle anderen Aufgaben„, einige Aufgabe werden somit von den Bezirken nicht wahrgenommen. Und das sind die Aufgaben von „gesamtstädtischer Bedeutung„, die den Senatsverwaltungen übertragen sind.

Die Auffassung der Senatsverwaltung für Gesundheit, dass bei den Bezirken eine allgemeine „Auffangzuständigkeit“ liegen würde („Der Tagesspiegel„, 01.07.2024) ist zwar richtig, aber nicht die ganze Geschichte. Denn diese Auffangzuständigkeit greift nicht, wenn es um Aufgaben geht, die dem Senat ausdrücklich zuzuweisen sind.

Der Umgang mit Cannabis in Deutschland ist auch nach der neuen Rechtslage weitgehend restriktiv, fast alles ist verboten und nur wenige Ausnahmen sind erlaubt, § 2 KCanG. So dürfen Konsumenten nunmehr begrenzten, privaten Eigenanbau betreiben, § 9 KCanG. Dieser kann auch gemeinschaftlich in Anbauvereinigungen erfolgen, die eine Vielzahl an Regelungen und Kontrollen zu befolgen haben, wobei der Kinder- und Jugendschutz sowie die Suchtprävention, § 23 KCanG, von beachtlicher Bedeutung sind.

Dies MUSS in Berlin einheitlich erfolgen, weshalb eine „gesamtstädtische Bedeutung“ unstreitig gegeben ist.

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