Nun soll es ja doch noch etwas werden: Senat und Bezirke wollen einen neuen Anlauf nehmen, um die Verwaltung in Berlin zu reformieren. Es wird daher Zeit sich einmal anzusehen, was denn da reformiert werden soll. Was ist die „Berliner Verwaltung“ und wie ist sie organisiert?
Im 1. Teil dieser Beitragsreihe schauen wir uns den allgemeinen Aufbau einer Verwaltung eines deutschen Bundeslandes an.
Wie in allen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland ist auch in Berlin zwischen unmittelbarer und mittelbarer Verwaltung zu unterscheiden. Die unmittelbare Verwaltung erfolgt durch die Organe und Behörden des Bundeslandes selbst, während die mittelbare Verwaltung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts erfolgt.

Was ist eine „Behörde“? Eine Behörde ist gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 Bln VwVfG) „jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“. Hinsichtlich der Behördenstruktur kann man in Berlin begrifflich unterscheiden
Oberste Landesbehörde: Behörden, der keine andere Behörde übergeordnet ist, die aber über einen weiteren nachgeordneten Verwaltungsunterbau verfügt und landesweit zuständig ist, z.B. Senatsverwaltungen
Landesoberbehörde: landesweit zuständige Behörde, die unmittelbar einer obersten Landesbehörde nachgeordnet ist und i.d.R. keinen eigenen nachgeordneten Verwaltungsunterbau hat, z.B. Polizei Berlin (zu SenInnSpo), LAGeSo (zu SenGesSoz) …
Untere Landesbehörde: untersteht direkt einer obersten Landesbehörde und ist lokal zuständig, z.B. Bezirksverwaltungen
Organe handeln für Personenvereinigungen oder juristische Personen, da diese nicht selbst im natürlichen Sinne handeln können. Die betreffende Personenvereinigung oder juristische Personen steht zwar den natürlichen Personen als Rechtssubjekt gleich, doch der Zugang zum Rechtsverkehr ist ihnen verwehrt – dies übernehmen dann die entsprechenden Organe.
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts bezeichnet eine rechtlich selbstständige Personenvereinigung bzw. ein Zweckvermögen mit rechtlicher Selbstständigkeit. Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden unterteilt in Körperschaften, Anstalten sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts.