Verwaltungsreform in Berlin (Teil 3): Was umfasst die „Berliner Verwaltung“?

Nun soll es ja doch noch etwas werden: Senat und Bezirke wollen einen neuen Anlauf nehmen, um die Verwaltung in Berlin zu reformieren. Es wird daher Zeit sich einmal anzusehen, was denn da reformiert werden soll. Was ist die „Berliner Verwaltung“ und wie ist sie organisiert?

Im 3. Teil dieser Beitragsreihe wollen wir uns die „Berliner Verwaltung“ genauer ansehen.

Wie bereits in Teil 2 beschrieben, besteht die „Berliner Verwaltung“ aus den Senats- bzw. auch Hauptverwaltungen und den Bezirksverwaltungen, neben denen noch Behörden mit Sonderstellung existieren.

Senats- / Hauptverwaltungen
Die Hauptverwaltung (als Teil der „Berliner Verwaltung“) wird gebildet durch
– den Senat von Berlin (das politisches Kollegialorgan, das unsere Landesregierung darstellt, nach Art. 55 Abs. 2 VvB bestehend aus „Regierender Bürgermeister und bis zu zehn Senatoren“),
– die Senatsverwaltungen (z.B. Senatsverwaltung für Finanzen, Senatsverwaltung für Inneres und Sport etc.),
– die nachgeordneten Behörden des Landes Berlin (Behörden, deren Zuständigkeitsbereich das gesamte Stadtgebiet umfasst und die jeweils Sonderverwaltungsaufgaben erfüllen, sie haben dabei keine Aufsichtsfunktion ggü. den Bezirken, u.a. Polizei Berlin, Berliner Feuerwehr, Landesamt für Einwanderung, Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten etc.),
– sowie die nicht rechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin (errichtet für bestimmte öffentliche Zwecke zur Nutzung durch die Bevölkerung, ausgegliedert aus der allgemeinen Verwaltung, u.a. Landeszentrale für politische Bildung, Landesarchiv etc.)


Bezirksverwaltungen
Die Bezirksverwaltung (als Teil der „Berliner Verwaltung“) wird gebildet durch
– das Bezirksamt (politisches Kollegialorgan, gebildet gemäß Art. 74 Abs. 1 S. 1, 75 Abs. 1 VvB i.V.m. § 34 Abs. 1 S. 1 BezVwG aus „Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister und fünf Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte“),
– das Bezirksamt (dem Kollegialorgan nachgeordneten Organisationseinheiten in den Bezirken, d.h. die Fachämter, Serviceeinheiten, sonstigen Organisationseinheiten und Beauftragten)
– die nicht rechtsfähigen Anstalten der Berliner Bezirke (eine Zusammenfassung personeller und sächlicher Mittel in der Hand eines Trägers der öffentlichen Verwaltung mit Zuständigkeit nur für die bezirkliche Ebene, dieser dient dauerhaft einem besonderen öffentlichen Zweck und soll die allgemeine Verwaltung entlasten soll, u.a. Schulen, Volkshochschulen oder landeseigene Kindertagesstätten).
Beachte: nachgeordnete Behörden der Berliner Bezirke existieren nicht!

Es ist am Anfang vielleicht etwas verwirrend, aber für die Bezeichnung „Bezirksamt“ gibt es zwei Bedeutungen: Zum einen wird so die Gruppe genannt, die in jedem Bezirk aus Bezirksbürgermeister/in und den Stadträten/Stadträtinnen gebildet wird, und zum anderen wird so auch die Gesamtheit der bezirklichen Verwaltung genannt.


Zu den Behörden mit Sonderstellung (die kein Teil der „Berliner Verwaltung“ sind) gehören u.a.
– Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
– Rechnungshof von Berlin,
– Landesbeauftragter zur Aufarbeitung der SED-Diktatur,
– (…)

Diese Behörden sind zwar Berliner Behörden, aber kein Teil der „Berliner Verwaltung“. Dies hängt vor allem mit der Forderung nach ihrer Unabhängigkeit zusammen, so soll die Datenschutzbeauftragte des Landes Berlins keiner Senatsverwaltung und erst recht keiner Bezirksverwaltung fachlich unterstehen. Anders dagegen unterstehen z.B. die Polizei Berlin oder die Berliner Feuerwehr als Landesoberbehörden der Senatsverwaltung für Inneres und Sport.



Hinweis zu bisherigen Folgen:

Verwaltungsreform (Teil 1): Was ist eine Behörde?

Verwaltungsreform (Teil 2): Was ist die „Berliner Verwaltung“?

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